Änderung bei vorübergehenden Gaststättenbetrieben

21. Jul 2025

Seit Kurzem tritt eine wichtige Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung und des Kostenverzeichnisses in Kraft. Ab sofort gibt es eine Genehmigungsfiktion schon nach zwei Wochen. Dies teilte die bayerische Staatsregierung mit.

Das heißt:

Reicht ein Veranstalter den Antrag bei der Stadt Bad Staffelstein ein, gilt die Gestattung in der Regel nach zwei Wochen automatisch als erteilt. Voraussetzung ist natürlich, dass die Unterlagen vollständig sind.

Muss die Gemeinde im Einzelfall vertieft prüfen, bleibt es beim bisherigen Verfahren. Dies kann der Fall sein, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen. Zudem können die Anträge auch einfach per einfacher E-Mail zugesendet werden. Hierfür sind grundsätzlich die gleichen Angaben erforderlich, die im Antrag auf eine vorübergehende Gaststättenkonzession anzugeben sind (zu finden auf der Homepage der Stadt Bad Staffelstein -> Rathaus -> Formulare -> „Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes“). Gerne können Sie auch, wie bisher üblich, den Antrag verwenden.

Die örtlichen Vereine profitieren, wenn es bei vergleichbaren früheren Ausschankaktionen keinen Grund zur Beanstandung gab.

Und noch ein positiver Punkt: Hat die Stadt Bad Staffelstein keinen nennenswerten Verwaltungsaufwand mehr, entfallen für den Antragsteller auch die Gebühren für die Gestattung.

Für weitere Information steht Ihnen das Ordnungsamt der Stadt Bad Staffelstein gerne auch telefonisch (Tel. 09573 – 4123) zur Verfügung.

Hier noch ein paar Beispiele zur Gebührenbefreiung bzw. –pflicht:

  • Antragsteller hat bereits gleichartige Veranstaltungen mit Alkoholausschank ohne Beanstandung im Gemeindegebiet durchgeführt und beantragt die Veranstaltung mindestens zwei Wochen vorher in Textform => kein Bescheid, keine Gebühr
  • Antragsteller hat bereits gleichartige Veranstaltungen mit Alkoholausschank ohne Beanstandung im Gemeindegebiet durchgeführt und beantragt die Veranstaltung weniger als zwei Wochen vorher in Textform => Bescheid, mit Gebühr
  • Antragsteller hat noch keine gleichartige Veranstaltung mit Alkoholausschank im Gemeindegebiet durchgeführt, beantragt die Veranstaltung mindestens zwei Wochen vorher in Textform und kann seine Zuverlässigkeit glaubhaft machen (siehe § 2 Abs. 3 Nr. 4 BayGastV) => kein Bescheid, keine Gebühr
  • Antragsteller hat noch keine gleichartige Veranstaltung mit Alkoholausschank im Gemeindegebiet ohne Beanstandung durchgeführt, beantragt die Veranstaltung weniger als zwei Wochen vorher in Textform und kann seine Zuverlässigkeit glaubhaft machen => Bescheid, mit Gebühr
  • Antragsteller hat noch keine gleichartige Veranstaltung mit Alkoholausschank im Gemeindegebiet ohne Beanstandung durchgeführt, beantragt die Veranstaltung mindestens zwei Wochen vorher in Textform und kann seine Zuverlässigkeit nicht glaubhaft machen => Bescheid, mit Gebühr

Grundsätzlich gilt: Die Genehmigungsfiktion bezieht sich immer auf den aktuell vorliegenden Antrag. Sind aus Sicht der Genehmigungsbehörde Auflagen/Beschränkungen (z. B. hinsichtlich der Dauer der Veranstaltung, Sicherheitsauflagen) erforderlich, verlangt dies einen gebührenpflichten Bescheid.

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