22. Jan 2026
Aus gegebenem Anlass wird hiermit nochmals an die im letzten Jahr in Kraft getretene Änderung bei vorübergehenden Gaststättenkonzessionen („Schankgenehmigungen“) erinnert. Die Stadt Bad Staffelstein wird die Änderung ab sofort konsequent umsetzen.
Das heißt:
Reicht ein Veranstalter den Antrag bei der Stadt Bad Staffelstein ein, gilt die Gestattung in der Regel nach zwei Wochen automatisch als erteilt. Voraussetzung ist natürlich, dass die Unterlagen vollständig sind sowie der Antrag mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung gestellt wird.
Muss die Gemeinde im Einzelfall vertieft prüfen, bleibt es beim bisherigen Verfahren. Dies kann der Fall sein, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen. Zudem können die Anträge auch einfach per einfacher E-Mail zugesendet werden. Hierfür sind grundsätzlich die gleichen Angaben erforderlich, die im Antrag auf eine vorübergehende Gaststättenkonzession anzugeben sind.
Gerne können Sie auch, wie bisher üblich, den Antrag verwenden.
Die örtlichen Vereine profitieren, wenn es bei vergleichbaren früheren Ausschankaktionen keinen Grund zur Beanstandung gab.
Und noch ein positiver Punkt: Hat die Stadt Bad Staffelstein keinen nennenswerten Verwaltungsaufwand mehr, entfallen für den Antragsteller auch die Gebühren für die Gestattung.
Für weitere Information steht Ihnen das Ordnungsamt der Stadt Bad Staffelstein gerne auch telefonisch (Tel. 09573 – 4123) zur Verfügung.
Grundsätzlich gilt: Die Genehmigungsfiktion bezieht sich immer auf den aktuell vorliegenden Antrag. Sind aus Sicht der Genehmigungsbehörde Auflagen/Beschränkungen (z. B. hinsichtlich der Dauer der Veranstaltung, Sicherheitsauflagen) erforderlich, verlangt dies einen gebührenpflichten Bescheid. Das gleiche gilt, sofern der Antrag nicht mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung beim Ordnungsamt der Stadt Bad Staffelstein gestellt wurde.